Eine H- oder auch 07-Zulassung ist nicht leichter, als eine "normale" Zulassung. Da gibt es keinen "Bonus" für nicht zulässige Teile wie zB. Leuchten.
Grundbedingung ist bei jeder Art der Zulassung: Das Fahrzeug muss den aktuellen Bestimmungen entsprechen. Natürlich unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Ausnahme- oder Übergangsregelungen für ältere Fahrzeuge.
So muss zB. keine Nebelschlussleuchte nachgerüstet werden, falls nicht vorhanden (Pflicht erst ab Erstzulassung 1.1.91).
Aber es müssen Gurte vorn nachgerüstet werden, falls nicht vorhanden. Das erst ab 1.1.74 Ausstattungspflicht für den Fahrzeughersteller, aber mit der Einführung der Anschnallpflicht am 1.1.1976 musste man sich in allen Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 1.4.70 auch anschnallen. Daraus entstand dann bei nicht wenigen Fahrzeugen ein Pflicht zur Nachrüstung.
Um eine Steuer- und Versicherungs-begünstige H- oder auch 07-Zulassung zu bekommen, müssen WEITERE, ZUSÄTZLICHE Bedingungen erfüllt sein.
Mindestens 30 Jahre seit Erstzulassung; Fahrzeug muss Originalität haben: eventuelle Umbauten oder Veränderungen vom Auslieferungszustand müssen in den ersten 10 Jahren ab der Erstzulassung erfolgt oder zumindest möglich gewesen sein.
Ausgenommen davon sind jedoch sicherheitsrelevante Bauteile wie zB. Bremsen, da kann auch was ganz modernes vorhanden sein, darf aber optisch den historischen Charakter nicht verändern.
Ist im Wunschfahrzeug ein Motor oder auch nur Felgen verbaut, die diesen Forderungen nicht entsprechen, weil sie zu modern sind, dann wird das auch nichts mit der H-Zulassung.
Allerdings muss man bei vorhandenen (auch Motor)-Umbauten grundsätzlich aufpassen. Ist der Umbau neben den geltenden Vorschriften, zB.
Leistungssteigerung ohne Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit der Bremsen / Anpassung der Bremsen,
Kompressorumbau ohne vorhandenen Nachweis, dass sich die Abgaswerte nicht verschlechtert haben,
Sonderfelgen ohne Nachweis der Tragfähigkeit,
...
dann wird das auch mit einer "normalen" Zulassung nichts.
Erst NACH der Erfüllung allgemeinen Bedingungen einer Abnahme nach §21 StVZO erfolgt die dann weitere Überprüfung gem. den Anforderungen für H oder 07.