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auto-reporter.net, 2013-04-15

Rasenmäher und Vertikutierer dürfen die Mittagsruhe stören

Testbericht

So langsam geht’s wieder los: Die ersten Temperatursteigerungen im Frühling steigern auch die Lust der Haus- und Gartenbesitzer, das Anwesen auf zu hübschen. Nicht immer zur Freude der Nachbarn. Denn Rasenmäher oder Vertikutierer können ordentliche Dezibelzahlen erreichen. Aber wann muss Ruhe herrschen? Die Maschinen-Lärmschutz­ver­ordnung gibt Aufschluss.Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Vertikutierer: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Maschinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur „Unzeit“ betrieben wurden. Die bundesweit geltende Lärmschutzverordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht sorgen.Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die in Wohngebieten im Freien nur zu bestimmten Zeiten eingeschaltet werden dürfen. Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen bei­spielsweise folgende Geräte nicht benutzt werden:    Rasenmäher (auch „lärmarme“) mit Elektro- oder Verbrennungsmotor    Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt    Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor    Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor    Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor    Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor    Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor    Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen)    SchneefräsenEinige besonders laute Gartengeräte dürfen (natürlich) sonn- und feiertags nicht benutzt werden und außerdem nicht werktags von 13 bis 15 Uhr sowie bereits ab 17 Uhr bis 9 Uhr morgens. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Allerdings: Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten wiederum die normalen Ruhezeiten.Jedoch gilt dies alles nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“. Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. - Übrigens: Landesrechtliche Lärmschutzvorschriften können weitergehende Ruhens regeln enthalten. Und auch die Kommunen tragen ihr Scherflein zur Individualität bei. So ist vielfach eine Mittagspause einzuhalten, zum Beispiel von 12 bis 14 oder von 13 bis 15 Uhr. Die Lärmschutzverordnung gibt sich mit solchen Details nicht ab. Und: Wer einen handbetriebenen Rasenmäher – und damit seine Muskelkraft – einsetzt, für den gilt überhaupt keine Sperrstunde... Wolfgang Büser/ News-Reporter.NET

Quelle: auto-reporter.net, 2013-04-15
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