auto-reporter.net, 2014-04-05
Trotz Fußgängerampel darf das Tempolimit "30 km/h" eingeführt werden

Testbericht
Die Verkehrsbehörden der Kommunen sind berechtigt, an Straßen mit besonderem Gefährdungspotenzial eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zu verfügen. (Hier auf einer an einem Gymnasium vorbei führenden Straße geschehen.) Die dagegen eingereichte Klage wurde abgewiesen, obwohl an der Stelle eine Fußgängerampel installiert sei. Schon das Angrenzen einer Schule an eine Ortsstraße berge "in der Tendenz eine erhebliche Gefahrensituation für Schülerinnen und Schüler in sich". Hinzu käme der An- und Abfahrtsverkehr zur Schule zu Schulbeginn und Schulschluss. (VwG Ansbach, 10 K 1123/12) Wolgang Büser/ dpp-AutoReporter
Quelle: auto-reporter.net, 2014-04-05
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