Die Sperrfrist "vergibt" der Richter, bzw. der Staatsanwalt bei einem verkürzten Verfahren per Strafbefehl.
Diese Sperrfrist ist in dem Sinne keine Strafe für den Fahrer, sondern eine "Dienstanweisung" an die Fahrerlaubnisbehörde (FEB). Egal was passiert, sie darf vor dem Ablauf dieser Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Bei Sperrfristen länger 6 Monaten kann man jedoch eine "Sperrfristverkürzung" beantragen. Durch Teilnahme an bestimmten Kursen, wie zB. "Mainz-77" kann man beim zuständigen Richter (dem aus dem Urteil) eine Verkürzung beantragen, was dann meist auch gewährt wird.
Die Sperrfrist ist ein Gerichtsurteil, das kann nur der zuständige Richter nachträglich verändern. Je nach Kurs und vorhergehender Tat sind 1 bis 3 Monate Verkürzung möglich.
Mit Ablauf der Sperrfrist kann dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, exakt frühestens 3 Monate vor Ablauf.
Dann können oder müssen seitens der Fahrerlaubnisbehörde weitere Auflagen kommen. Je nach Tat und Umstände, die zum Fahrerlaubnisentzug geführt haben, von Aufbauseminar, Anti-Aggressionstraining, bis hin zu einer MPU ggf. auch mit vorhergehendem, nachgewiesenem Entzug und "Trockenzeit" bei entsprechenden Alk- oder Drogendelikten.
Eine MPU ist keine Strafe, die Anordnung kommt nicht (nie!) vom Gericht, sondern eine Auflage, um eine neue Fahrerlaubnis bekommen zu dürfen.
Daher ist eine MPU-Aufforderung eine Verwaltungsanordnung, und sowas hat entsprechende Verjährungsfristen. Bei der MPU sind das 10 (zehn) Jahre. Allerdings beginnt diese Verjährung erst mit der Löschung der für den Fahrerlaubnis-Entzug auslösenden Tat.
War der Auslösern das Punktekonte, was den Grenzwert von 18 erreicht oder über überschritten hat, dann wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis auch sofort die Fahrerlaubnisakte gelöscht und damit erlischt auch sofort das Punktekonto.
Da nun nichts mehr vorhanden ist, beginnt die 10jährige Verjährungsfrist sofort mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.
War der Auslöser eine Straftat, Alk, Drogen, Nötigung, ... , dann ist das länger. Eine derartige Straftat bleibt 5 Jahre in den Akten, bevor sie gelöscht wird. Da erst mit der Löschung die 10 Jahre MPU-Verjährung starten, macht das dann insgesamt 15 Jahre.
Die 10/15 Jahre sind keine Sperrfrist, sondern die Verjährungsfrist einer Verwaltungsanordnung, der MPU-Anordnung.
Diese Verjährungsfristen sind gesetzlich vorgegeben und man kann keinen Widerspruch dagegen einlegen - wäre ein Widerspruch gegen ein Gesetz, gibt es nicht.
Allerdings kann man gegen eine Verwaltungsanordnung an sich, also gegen die MPU-Forderung, genauer dessen Folgen oder Wirkung, einen Widerspruch einlegen. Das klappt auch manchmal.
Handelt es sich um eine MPU-Anforderung, die gesetzlich vorgeschrieben ist: Alk über 1,6 Prom., Alk-Mehrfachtäter, Canabis über 1 ng, harte Drogen, ... ist der Weg über einen Widerspruch unnötig. Auch hier wieder der Widerspruch gegen ein Gesetz, der scheitern muss.
Ist jedoch die MPU-Anordnung aufgrund eines "Kann-Bereiches", also zB. Alk ab 1,1 bis unter 1,6 Promille, oder Canabis unter 1 ng, dann kann man diese Anordnung gerichtlich überprüfen lassen. Manchmal klappt es schon.