Mir fallen auf die Schnelle ein halbes Dutzend Missetaten ein, die dabei ohne "öffentliche" Anmeldung begangen werden, neben vielen Möglichkeiten der Abmahnung.
Grundsätzlich geht es um eine "Gewinnerzielungsabsicht". Eine Absicht ist der Wille und kann auch vorliegen, wenn tatsächlich kein Gewinn eintritt. Existiert das, dann ist es eine gewerbliche Tätigkeit, schon vor dem Ankauf des ersten Fahrzeugs.
Gewerbeanmeldung, Steueranmeldung, ggf. Standesanmeldung, Genehmigung diverser Behörden für die Betriebsräume: Einhaltung Brandschutzbestimmungen, öl- und kraftstoffundurchlässiger Boden, Lagerung von Sondermüll, Nachweis vorn Entsorgungsverträgen für Sondermüll, Öl- und Fettabscheider in den Bodenabläufen, ordnungsgemäße Lagerung von Betriebsstoffen, Nachweis einer Betriebshaftpflicht, ...
Die "Standesanmeldung" ist das Ding mit der Meisterpflicht. Muss sein, wenn der Ertrag in einem erheblichen Umfang (mehr als 40%) aus einer handwerklichen Tätigkeit stammt - weniger als 60% aus reiner Handelstätigkeit.
Aber auch ohne Meisterpflicht muss eine fachlich korrekte Arbeitsausführung gewährleistet sein und dazu ist zwingend eine ausgebildete Person notwendig, also ein vollständiger Ausbildungsabschluss in der ausgeführten Fachrichtung (KFZ-Mechatroniker o.ä.), ist zwingend vorgeschrieben. Ohne dem wird es keine Betriebshaftpflicht geben, da ist man 30 Jahre mit bei, eine Privatinsolvenz "schützt" da auch nicht vor Ansprüchen.
Nun zu den "zufälligen" Gewinnen, die man als Bastler oder auch Sammler macht. Es gilt Steuerpflicht, so bald das über die Freibeträge geht. Egal ob man das ordnungsgemäß berechnet (wie denn ohne Gewerbeanmeldung und Steuernummer - Straftat) oder auf dumm macht und zufällig abends nur zugestecktes Geld in der Hose findet.
Steuer ist eine Bringeschuld, nicht das Finanzamt muss nachweisen, dass man Gewinn gemacht hat, man selber muss nachweisen, dass man keinen gemacht hat, bzw. unter der Freigrenze geblieben ist.
In dem Moment, wenn eine Steuerpflicht vorhanden ist, ist es "gewerblich", unterliegt der Anmelde- und Genehmigungspflicht.
Steuerpflicht bedeutet aber nicht zwingend, dass man auch Steuern zahlen muss, auch bei sehr geringem Gewinn oder auch tatsächlichem Verlust kann eine Steuerpflicht existieren - wenn man steuerpflichtig ist muss man nicht unbedingt auch einer Zahlungspflicht unterliegen.
Zu diesem Thema gibt es leider keine konkreten Grenzen, bekannt aus diversen Ebay-Urteilen. Es geht um Umsatz (Geld) oder Umsatz (Stückzahl) oder dem schon genannten Gewinn. Letztendlich wird aber immer nach der Betrachtung dem "warum" und "Gewinnerzielungsabsicht" entschieden.
Einem Richter objektiv glaubhaft zu machen, dass man das alles nur betrieben hat, um unnötige Freizeit weg zu schlagen, wird sehr wahrscheinlich scheitern.
Weiteres Thema ist die Gewährleistung, handelt man gewerblich, dann ist man mit bei - für das gesamte Fahrzeug. Aber auch die reine Arbeitsausführung von dem "Frischmachen" des Fahrzeugs befindet sich im Verkaufspreis, auf diese Arbeit gibt es, eine eigenständige Gewährleistung, die unabhängig von der Fahrzeuggewährleistung aus dem Verkaufsgeschäft vorhanden ist.
Dem "interessierten Auto-Bastler" ist schon klar, dass er für seine Schrauberei und auch den verbauten Teilen uneingeschränkt 12 Monate haftet?
Was das Argument mit dem Sammler angeht oder auch der Zulassung auf die eigene Person, ist das völlig unabhängig.
Es geht um Gewinn/Ertrag, ob man aus 50 Euro 500.000 Euro erarbeitet oder aus einem alten Käfer einen RR Silver Wright sich hoch tauscht, es entsteht ein Gewinn - Naturalienvorteile sind auch bekannt als "geldwerter Vorteil".
Der Hinweis auf "Privatmensch" ist unerheblich, nur weil man vergessen hat / vermieden hat, oder sich eine Ausrede hat einfallen lassen, warum nicht, sich ordnungsgemäß anzumelden und (Zwischen)-Gewinne ordnungsgemäß zu versteuern, "vergessen" sich nicht die Steuerpflicht und die Rechte des Kunden zum Thema Gewährleistung bei gewerblicher (weil gewinnorientierter, wenn auch nur per Natural) Handlungsweise des Verkäufers ("Sammlers").
Eine Sammlungsauflösung ist nur unter bestimmten Bedingungen Einkommenssteuerfrei, aber dafür müssen auch exakt diese Bedingungen eingehalten werden und es muss sich um eine tatsächliche Auflösung handeln. Ein "Aufräumen" oder eine Reduzierung ist keine Auflösung.
Dem fragenden Freund sei zB. ein Existenzgründerseminar oder auch Infoveranstaltungen, auch kostenfrei oft über die Sparkasse oder auch Volksbank, Arbeitsamt, Volkshochschule, Innung durchgeführt.
Ich vermute, dass es sich nicht um einen echten Meister handelt, der würde nicht fragen sondern das im Meisterkurs gelernt haben. Vermutlich ein Bastler oder auch Azubi im KFZ-Bereich.
Der soll die Finger lassen; wenn kein Schaden mit dem Fahrzeug passiert, ist er eventuell nur vorbestraft (Steuer, Umwelt und fehlende Pflichtversicherung, die Betriebshaftpflicht sind Straftaten) und hat einen kleinen 5stelligen Betrag als Strafe und Kosten abzustottern - wenn das Gewerbe- oder Umweltamt die Bastlerwerkstatt besenrein macht.
Passiert was an einem "aufgefrischten" Fahrzeug, hat er bis an das Lebensende ausgesorgt: die immer währende Pfändungsgrenze nach der Haftentlassung.