Der Verkäufer haftet nur für Gewährleistungsmängel und das ist nicht jeder Mangel oder Defekt.
Allerdings ist der Verkäufer in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht, dass es sich nicht um einen derartigen Mangel handelt, um nicht leisten zu müssen, somit sieht es erst einmal nicht schlecht aus.
Bei der gesetzlichen Gewährleistung gibt es nicht den Begriff "Verschleißteil" oder eine Einordnung bestimmter Teile in eine "Ausnahmeliste".
JEDES Teil unterliegt einer gebrauchsüblichen Abnutzung oder Alterung und ist bei Erreichen seiner Lebensdauer aus der Gewährleistung.
Da jedoch dieser Schaden völlig unüblich ist, dürfte es hier eigentlich keine Weigerungen diesbezüglich geben.
Den Mangel MUSS der Verkäufer beseitigen und dafür MUSS man ihm mindestens zwei mal die Möglichkeit einräumen. In einer Fremdwerkstatt reparieren lassen und die Kosten dem Verkäufer aufbrummen geht in die Hose, genau dazu ist der Verkäufer gesetzlich nicht verpflichtet.
Also beim Verkäufer melden und zur Mängelbeseitigung auffordern. Erst wenn auch die zweite Mängelbeseitigung gescheitert ist, kann man eine Minderung oder Rückabwicklung (je nach Sachlage) verlangen, aber auch hier wieder nicht irgendwelche Reparaturkosten aus einer Fremdwerkstatt.
Ist der Verkäufer "etwas" weiter weg, als der momentane Standort des Fahrzeugs, dann könnte es jedoch zu Problemen kommen. Grundsätzlich muss der Verkäufer auch die Transportkosten übernehmen, allerdings nur, wenn sie "zumutbar" sind.
Sind eventuelle Transportkosten nicht mehr zumutbar, dann darf der Verkäufer die Mängelbeseitigung ablehnen. Als Grenze für dieses "zumutbar" haben Gerichte 10% des Verkaufspreises definiert.