Hmmm, stimmt aber nicht wirklich, denn eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Verbindung mit einem Warnschild (an einem Pfahl) gilt nur, wenn die Gefahr vor der gewarnt wird auch real zu erwarten ist.
Hier ein Beispiel in Verbindung mit einem Baustellenschild:
"StVO § 41 Vorschriftzeichen
(1) ...
(2)...
7. Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274 [Zulässige Höchstgeschwindigkeit]
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.
...
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das
Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
..."
Im Klartext: Wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung zusammen (am gleichen Pfahl) mit dem Warnschild "Baustelle" angeordnet, gilt sie bis zum Ende der Baustelle. Andernfalls bis sie aufgehoben wurde.
So müsste es auch bei dem Schulwegzeichen verhalten. An Tagen oder Zeite, wo zweifelsfrei kein Schulverkehr zu erwarten ist, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht.
Jetzt suchen wir nur noch ne Testperson 😉