Ausschließlich bei "üblichen" Garantien, also die ersten 2 oder auch 3 Jahre, je nach Hersteller, bleiben die Ansprüche erhalten, wenn die Inspektionen pünktlich nach Herstellervorschrift ausgeführt werden. Dies muss auch die ausführende Werkstatt im Inspektionsheft bestätigen.
Macht man das nicht, dann entfällt auch nicht der gesamte Garantieanspruch, sondern nur ein Anspruch auf die Bauteile, die von einer nicht korrekt nach Herstellervorschrift ausgeführten Wartung betroffen wären.
Dies sind allerdings immer die relevanten Baugruppen wie Motor und Getriebe. Auf einen defekten Fensterheber würde weiterhin die übliche Garantie bestehen, da dort nichts gewartet oder inspiziert wird.
...
Bei allen erweiterten Garantien, wie Garantieverlängerungen, Gebrauchtwagengarantien, Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, ... zählt das, was im Garantievertrag vorgegeben ist. Ist dort die Pflicht zur Vertragswerkstatt aufgeführt, dann gilt das auch.
Es würden auch die vollständigen Garantieansprüche erlöschen, also selbst für Bereiche, die bei einer nach Vorschrift ausgeführten Inspektion oder Wartung nicht betroffen sind.
Inwieweit einige Hersteller dies im Einzelfall dann auch anders gestalten, ist ausschließlich im Rahmen einer gewährten Kulanz ohne jeden Rechtsanspruch.