Die 125er ("Leichtkraftrad" oder auch "Leichtkraftroller") sind zulassungsfrei nach §3 FZV und damit dann auch steuerfrei - hat aber nichts mit "muss nicht zugelassen werden" zu tun.
Derartige Fahrzeuge haben keine Zulassungsbescheinigung 2 (ZB2, ehemals "Brief") , sondern werden ausschließlich mittels der Betriebserlaubnis oder auch EG-Übereinstimmungsbescheinigung zum Verkehr zugelassen, ein oft auch grüner A4-Schein.
Bei der Zulassungsstelle wird dann anhand der Betriebserlaubnis die Zulassungsbescheinigung 1 (ZB1, ehemals "Schein") ausgestellt.
Das Feld im ZB1 mit dem Verweis auf ZB2 bleibt dann auch frei.
Großes oder kleines Nummernschild ist dabei unerheblich, das orientiert sich nur nach der Motorleistung:
Mit vorhandener Drosselung auf 80 km/h für Minderjährige haben ein kleines Nummernschild, ohne diese Drossel dann mit "normal großem" Nummernschild.