Vorsicht, nicht das hier was falsch verstanden wird.
So wie von Bestatter geschrieben, werden diese Kosten nur dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind - und berechtigt waren.
Und der Begriff nennt sich Nutzungsausfall und nicht Mietwagenkosten.
Ein Nutzungsausfall entsteht nur dann, wenn auch das Fahrzeug in der Nutzung ausgefallen ist, also in der Werkstatt stand (real) oder aufgrund des Unfallschadens nicht nutzbar war - und hier kommt dann das Ding mit dem "berechtigt" und da gilt die Zumutbarkeit.
Ist das Fahrzeug durch den Unfallschaden nicht fahrbereit oder ist es verkehrsunsicher, dann kann oder darf es nicht genutzt werden und ein Nutzungsausfall fällt an.
Ist das Fahrzeug jedoch nutzbar, weil nicht in der Werkstatt, weil fahrfähig und weil nicht verkehrsunsicher, dann hätte man es auch nutzen müssen.
Nutzungsausfall somit nur so hoch, wie real durch Werkstattaufenthalt angefallen und das wird durch Werkstattrechnung nachgewiesen.
Oder auch fiktiv, wenn im Gutachten das Fahrzeug als "nicht fahrfähig" (fahrbereit oder vergleichbar) oder als "verkehrsunsicher" beschrieben ist.
Mietwagen ist ohnehin ein Thema für sich:
üblicherweise gibt es ausschließlich den Nutzungsausfall gem. der entsprechenden Tabelle.
Mietwagenkosten werden nur dann übernommen, wenn der Mietwagen eine Klasse kleiner war UND wenn es keine andere, zumutbare und preiswerte Möglichkeit der Fortbewegung bestanden hat.
Existiert eine gute Verbindung mittels öffentlicher Verkehranbindung, dann ist auch 30 Minuten früher aufstehen zumutbar. Geht es nur um ein oder zwei tatsächlich notwendige Fahrten in diesem Zeitraum, dann hätte man dafür uU ein Taxi nehmen müssen und nicht für eine Fahrt einen Mietwagen für 8 Tage.
Bei solchen Sachen zerschießt man sich sogar komplett "eigentlich" vorhandene Ansprüche. Wer seine Obliegenheitsgebote missachtet, der verliert vollständig alle Ansprüche aus diesem Bereich.