Ein "Umtausch" oder auch Rückabwicklung oder ganz genau "Wandlung" ist hier nicht durchsetzbar.
Im Rahmen einer Fahrzeug- oder Herstellergarantie grundsätzlich nicht. Eine Garantie ist ein Vertrag, Sonderform Versprechen, und da gibt es nur das, was auch garantiert, versprochen, vertraglich vereinbart wurde und kein Garantiegeber hat die Möglichkeit einer Wandlung in den Garantiebedingungen.
Somit bleiben ausschließlich die Möglichkeiten der 2jährigen gesetzlichen Gewährleistung.
Hier gibt es die Möglichkeit der Wandlung nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt, der nach mindestens 2 Beseitigungsversuchen immer noch vorhanden ist.
Hier geht es um jeden einzelnen Mangel und nicht pauschal "Auto defekt" und nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Kauf ist der Käufer in der Beweispflicht, ob es sich auch um einen Gewährleistungsmangel handelt, also den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ein Mangel ist noch lange kein Gewährleistungsmangel.
Nach der Beschreibung ist jeder Mangel auch beseitigt worden, somit gibt es keinerlei Handhabe.
Bei drei Defekten in 2 Jahren (Lima und Batterie werden zusammen gehören) kann man auch bei Weitem nicht von einem sogenannten "Montagsauto" sprechen.
Insbesondere muss dann auch noch nach der Ursache dieser Defekte geforscht werden. Nur weil das im Rahmen der Garantie beseitigt wurde, muss es nicht zwingend in der Herstellerhaftung liegen.
Geht es um die gesetzliche Gewährleistung, muss zweifelsfrei die Verantwortung für den Defekt beim Hersteller liegen. Das dürfte mit Beseitigung kaum beweisbar sein.
Mit einer Begründung, dass ein Kraftfahrzeug zukünftig einen Defekt haben könnte, kommt man nicht weit, das trifft grundsätzlich auf jedes Fahrzeug zu.
Somit bleibt nur der gewöhnliche Verkauf als Vorsorgemaßnahme vor weiteren Überraschungen.
Ggf. eine Garantieverlängerung, falls angeboten, um sich bei weiterhin eigenem Besitz zumindest teilweise im Rahmen der Garantiezusagen wirtschaftlich abzusichern.