Hier kommen zwei Dinge zum Tragen:
- Steuerrecht
Fährt ein Deutscher Staatsbürger in Deutschland ein Fahrzeug, dann muss er dafür die KFZ-Steuer entrichten - ab der ersten Sekunde. Es ist völlig unerheblich, dass das Fahrzeug im Ausland zugelassen ist und dort eine Steuer entrichtet wird.
- Zulassungsrecht
Ein Fahrzeug muss dort zugelassen sein, wo sein Haupt-Nutzungsort ist. Als Hauptnutzungsort gilt der Ort, an dem das Fahrzeug mehr als 185 Tage (~6 Monate) in 12 aufeinander folgen Monaten genutzt wird.
Nicht erst ab dem Erreichen der 185 Tage, sondern ab dem Zeitpunkt, wo fest steht, dass eine derartige Nutzung erfolgen wird. Somit kann auch hier praktisch eine Pflicht für eine deutsche Zulassung ab der ersten Sekunde nach Grenzübertritt existieren. Juristisch "unverzüglich", was "ohne eigene Schuld innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen" sind.
"Schlupfloch" dabei: Die Strafbarkeit tritt erst nach einem Jahr ein. Es KANN ab der ersten Sekunde unzulässig sein, es IST spätestens nach 185 Tagen unzulässig, es kann aber erst nach 12 Monaten bestraft werden.
Diese Vorgabe gilt aber nur für Fahrzeuge, deren Zulassung aus einem anderen EU-Land stammt. Fahrzeuge, die nicht in einem EU-Land zugelassen sind, dürfen 6 Monat mit ausländischer Zulassung fahren.
Ausgenommen Mitarbeiter von Botschaften und Regierungen, und Mitarbeiter aus dem militärischen Bereich der ehemaligen Besatzungsstaaten sowie Fahrzeuge aus dem Fuhrpark dieser Institutionen, die dürfen unbegrenzt.