§434 BGB betrifft die Sachmangelhaftung / "Gewährleistungsrecht"
Nein, das hier ist kein Sachmangel
Zur Erläuterung vorab vereinfacht die Definitionen:
"Mangel" - negative Abweichung
"berechtigter Mangel" - objektiv nachvollziehbare negative Abweichung, die gesetzlich geregelt ist
Dieses "ein A8 muss aber komfortabler sein" mag tatsächlich ein Mangel sein, da es sich aber um ein subjektives Empfinden und keinen objektiv nachvollziehbaren Sachstand handelt, ist es kein "berechtigter Mangel"
"Berechtigte Mängel" in Zusammenhang mit einem Produktkauf werden in zwei sehr unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Rechtsgebieten abgehandelt. Das Schuldrecht mit der Sachmangelhaftung ("Gewährleistungsrecht") und dem allgemeinen Vertragsrecht.
Die Sachmangelhaftung regelt Sachmängel und ein Sachmangel liegt dann vor, wenn es sich um
- einen Defekt handelt
- vor dem Kauf vorhanden war
- vor dem Kauf nicht erkennbar war
- nicht auf gebrauchsübliche Abnutzung oder Alterung zurückzuführen ist ("Verschleiß")
ALLE Kriterien müssen erfüllt sein.
Es handelt sich hier um keinen Defekt und es wäre vor dem Kauf erkennbar gewesen. Von vier Anforderungen sind zwei nicht erfüllt, einer allein würde schon ausreichen - kein Sachmangel.
Bleibt noch das Vertragsrecht, mit den
- fehlenden oder unrichtigen oder beschönigend beschriebenen Pflichtangaben, da fällt das nette Thema "Unfallschäden" hinein
- sogenannten "zugesicherten Eigenschaften"
und damit der mögliche Ansatzpunkt.
Vertragsrecht und die Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften - aber nicht das Gewährleistungsrecht wegen einem Sachmangel.
Im Vertragsrecht gilt klassisch BGB: Vertrag ist die "zuletzt abgeschlossene Vereinbarung", und wer etwas behauptet, der muss dies auch beweisen.
Hier sind jetzt allerdings ein paar "Probleme" vorhanden:
- die "zuletzt abgeschlossene Vereinbarung" ist der Kaufvertrag und dort ist wohl nichts über Vollleder vorhanden.
Der Käufer ist damit in der Beweispflicht, dass Eigenschaften aus dem Angebot auch ohne Nennung im Vertrag weiterhin Gültigkeit haben:
Es gab keine Veränderungen / Korrekturen in der Verhandlungsphase zwischen Angebot und Kaufvertrag;
als Kunde konnte man berechtigt darauf vertrauen, dass die im Vertrag nicht mehr aufgeführten Eigenschaften weiterhin vorhanden sind;
wenn es denn so wichtig war, warum man nicht auch im Vertrag eine Nennung verlangt hat und nicht jetzt nur vorgeschoben wird;
wenn es denn so wichtig ist, warum man das Fahrzeug bei Lieferung abgenommen hat und nicht der Abnahme widersprochen;
...
Durch diese unwidersprochene Abnahme ist ein riesen Problem entstanden, denn dadurch kommt der Käufer in die Beweispflicht, weil der nun eine Rückgängigmachung fordert.
Verweigert man die Abnahme, dann ist der Verkäufer in der Beweispflicht, dass hier auch alles so wie vereinbart ist. Durch die Weigerung ist er dann derjenige, der etwas fordert, durchsetzen möchte.