Erheblicher Mangel - wann?
Hallo Zusammen, ab wann hat ein Gebrauchtwagen erheblicher Mängel? Es geht in erster Linie um eine Wandelung die nur bei erheblichem Mangel erfolgen kann.
Der betroffene Gebrauchtwagen ist 4 jährig hat zum 4. x den Turbolader defekt (das letzte Mal im Juli 2012 beim Vorbesitzer) im Juni 2012 wurde der Motorboden gewechselt. Reicht dies als erheblicher Mangel aus? Der Rechtsschutz ist da leider nicht dieser Meinung.
Danke und Gruss
Kassandra
Erheblicher Mangel einst du bezogen auf den TÜV
Wenn innerhalb der Gewährleistungszeit 4 mal ein und der selbe Mangel auftritt und behoben wird und immer wieder auftritt, kannst du den zurück geben. Eigentlich schon nach 2 mal.
Ich hab ihn erst seit August. 3x war es vor meiner Zeit, was mir aber verschwiegen wurde.
Welche Mängel und wie oft ein Fahrzeug zur Mängelbeseitigung "vor Deiner Zeit" hatte bzw. in der Werkstatt war, ist ohne jeden belang.
Du hast Anspruch auf ein Sachmangel-freies Fahrzeug, aber nicht darauf, dass bisher, also bereits "vor Dir" noch nie ein Mangel an dem (Gebraucht)Wagen war.
Die "Wandlung" heißt seit nun über 10 Jahren ganz einfach "Rückgabe" und die ist möglich, wenn ein Sachmangel nach zweimaliger Nachbesserung immer noch nicht beseitigt ist UND dieser Sachmangel eine gebrauchsübliche Nutzung nicht möglich macht (zb. eine Tür lässt sich nicht öffnen) oder eine Nutzung nicht zumutbar ist (zB. der Kraftstoffverbrauch ist erheblich, das sind mehr als 10% gegenüber der Werksangabe, zu hoch ist).
Dieser jetzige Mangel mag vielleicht der Vierte für das Fahrzeug sein, aber es ist Dein Erster von zwei "Erlaubten".
In welcher Zeit müsste der Mangel dann ein weiteres mal auftreten, dass eine Rückgabe möglich wäre. Beginnt da auf dieses Teil einen neue Garantiezeit?
Auf Garantie getauschte Teile verlängern die Garantie nicht! Wenn die Garantie 1 Monat nach dem Tausch abgelaufen ist, ist sie abgelaufen.
Ein Jahr ab dem Kauf, wobei allerdings nach bereits 6 Monaten die sogenannte Beweislastumkehr eintritt und dann der/die Käufer/in den Beweis (nicht nur Indizien) gegenüber dem Verkäufer führen muss, dass es sich um einen Sachmangel handelt.
Nein, keine neue "Garantie" und auch kein Neustart der Gewährleistungsfrist.
Eine Gewährleistung/ Sachmangelhaftung basiert immer auf einem Kaufvertrag, hier existiert aber kein Kauf(vertrag) über ein Neuteil, sondern durch eine Mängelbeseitigung "nur" die Herstellung des Zustandes, der eigentlich schon beim Kauf hätte vorhanden sein müssen.
Es müssen dafür nicht mal neue Teile verbaut werden. Du hast ein drei Jahre altes Fahrzeug gekauft, somit hast Du zwar Anspruch auf ein (Sach-)mängelfreies Fahrzeug bzw. Fahrzeugteile, aber eben auch nur auf drei Jahre alte, mit entsprechendem Kilometerstand bzw. Laufleistung gebrauchte Fahrzeugteile - exakt das, was Du gekauft und bezahlt hast und nicht "besser".
Wenn im Rahmen einer Mängelbeseitigung neue Bauteile verbaut werden, dann ist das eben so. Einen Anspruch darauf hat man jedoch nicht.
NEIN !
Ich glaub', hier sucht nur Jemand krampfhaft einen Grund, seinen 'Fehlkauf' möglichst 'billig' rückgängig machen zu können.
Ansonsten würde man u.A. den vermeintlich 'erheblichen Mangel' genauer benennen ... und nicht nur nebulös von einem angeblichen mehrfachen Turbodefekt vor der eigenen Fahrzeughalterzeit schwadronieren.
Ich wollte lediglich wissen ob ein Turboladerschaden ein erheblicher Mangel ist, aber scheinbar ist es nicht mögilch eine entsprechende Antwort zu erhalten.
In diesem Sinne schönen Tag und keine weitere Kommentare....
Das habe ich doch geschrieben:
a) es muss sich um einen Sachmangel handeln
UND
b) es muss eine zweimalige Nachbesserung gewährt werden
UND
c) der Sachmangel muss nach der zweimaligen Nachbesserung eine übliche Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich oder nicht zumutbar machen.
zu a)
vermutlich ja,
da bereits diese jetzige Reparatur im Rahmen der Gewährleistung kostenlos ausgeführt wird
Aber nicht zu 100% sicher zu beantworten,
denn liegt zB. ein Tuning in Form einer Softwaremodifikation oder "Box" vor, dann handelt es sich nicht mehr um einen Sachmangel.
zu b)
nein, bisher noch nicht
Zum aktuellen Zeitpunkt handelt es sich um die erste Nachbesserung von zwei möglichen Versuchen des Verkäufers.
zu c)
vermutlich ja,
die Funktion des Turboladers ist schon ganz massiv. Ist das Teil defekt, dann kann man auch bei den bisher geringen Angaben schon davon ausgehen, dass die Auswirkungen erheblich sein werden.
Ein deutliches "ja" oder "nein" kann es zu Deiner Frage nicht geben:
Jetzt handelt es sich um die erste Nachbesserung, zwei Nachbesserungsversuche muss man aber gewähren. Erst wenn auch die zweite Nachbesserung scheitert, wäre dieser Punkt erfüllt. Haken dabei ist, dass
ein erneuter Defekt innerhalb von 12 Monaten ab dem Fahrzeugkauf auftreten muss, da nach 12 Monaten die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und eventuelle Ansprüche damit erlöschen, und
man als Käufer nach 6 Monaten ab dem Kauf in der Beweislast ist, dass es sich um einen Sachmangel handelt, bzw. es sich immer noch um den gleichen, bisher - bei der ersten Mangelbeseitigung - noch nicht vollständig beseitigten Mangel handelt.
Sollte hier eine Modifikation der Software vorliegen, ein sogenanntes "Tuning", zB. verbaut durch den Vorbesitzer, dann war es das. Dann wird auch die jetzige Nachbesserung im Nachhinein kostenpflichtig.
Da in etwa jeder dritte Turbomotor eine derartige Modifikation erhalten hat und Turboladerschäden sehr häufig die Folge daraus sind, ist dieser Punkt nicht nur eine rein theoretische Möglichkeit, sondern eine nicht unerhebliche Chance, dass der ganze Vorgang einem noch ganz mächtig auf die eigenen Füße fallen kann.
Bei dieser Situation wäre dann zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer bzw. Vorbesitzer möglich wären.
Sie meint, sie hat nicht die Antwort bekommen die ihr passt.
So wie ICH Das verstanden hab ', liegt momentan ja gar kein Laderdefekt vor; der Letzte wurde ja erst im Juni noch b eim VORBESITZER gewechselt .. also liegt doch momentan gar kein Mangel vor, der eine Fahrzeugrückgabe/Kaufrückabwicklung überhaupt rechtfertigen würde.
Dass ein Fahrzeug bereits in der Vergangenheit mehrere Defekte hatte, begründet doch im fehlerfreien Momentanzustand keinen (erheblichen) Mangel.
Daher gehe ich nach wie vor davon aus, dass dieses Argument lediglich ein Vorgeschobenes ist, um das Fahrzeug 'galant' wieder loswerden zu wollen.
Zitat:
"Ich wollte lediglich wissen ob ein Turboladerschaden ein erheblicher Mangel ist,[...]"
WENN ein solcher Schaden akut vorliegt, DANN ist es sicherlich ein erheblicher Mangel bei dem man dann allerdings noch die ZWEI-malige Nachbesserung gewähren muss.
Ja, hatte ich auch so gemeint, deshalb schrieb ich ja von einem "akuten" Schaden, der ja sicherlich einen Mangel, im Falle des Turbos sicherlich auch einen schwerwiegenden Mangel darstellt.
Das nach der zu gewährenden max. zweimaligen Nachbesserung, welche ja den Mangel beseitigen soll, die Sache anders aussehen kann, also der Mangel im besten Falle gar nicht mehr vorhanden ist, oder nicht mehr als schwerwiegend zu betrachten ist, habe ich als logische Folge betrachtet.
Dafür ist eine solche Nachbesserung schließlich gedacht!
Also kommt es auf die Begrifflichkeiten an?
Alles VOR der Nachbesserung ist ein - quasi unbewerteter - Sachmangel.
Erst alles NACH den max 2 Nachbesserungen ist dann entweder kein Mangel - weil durch die Nachbesserung behoben -
oder nur noch ein geringer Mangel - weil nur noch kleine Unannehmlichkeiten übrig geblieben sind, -
oder eben ein erheblicher Mangel - wenn die Nachbesserungen nichts gebracht haben.
Ist das so korrekt?
OK, ich denke jetzt habe ich es kapiert.
Danke für Deine Geduld mit mir!
Alles liebe,
Blecky
Zitat:
Was in weitaus großer Mehrheit auch immer klappt, aber eben wie bei jeder Abgrenzung auch immer ein paar ungerechtfertigte Profiteure wie auch ungerechtfertigte Opfer auf beiden Seiten gibt.
Zitat Ende.
Ja, ich denke aber das wird sich nicht vermeiden lassen, es gibt nun einmal kein unfehlbares (Rechts-)System.
Aber dieses "zweistufige" Prinzip, - zuerst Sachmangelbeseitigung und erst DANACH eventuell weiterführende Maßnahmen (Erstattung, Wandlung, Bewertung der Zumutbarkeit etc.) leuchtet mir ein.
Nochmals Dankeschön für Deine Erklärungen!