Hallo,
gestern kam mir ein Brief ins Haus geflattert mit "Sie parkten an einer engen Straßenstelle. Bei der vorhandenen Restfahrbahnbreite war eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet.
§12 Abs. 1, §1 Abs. 2, §49 StVO; §24 StVG, 51a.3 BKat; §19 OWig"
Zu büßen wären 40 € (Plus Bearbeitungsgebühr) und 1 Punkt.
Dies ist wohl von:
"51a - An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) - 15 €
51a.1 - mit Behinderung - 25 €
51a.2 - länger als 1 Stunde - 25 €
51a.2.1 - mit Behinderung - 35 €
51a.3 - wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist - 40 € 1 Pkt."
entnommen.
Zeugen sind zwei Polizisten, die die Umrisse des Fahrzeuges mit Wachskreide markiert haben.
Meine Frage: Liegt eine Behinderung des Rettungsfahrzeuges im Einsatz vor, wenn überhaupt kein Fahrzeug behindert wurde? Das Polizeiauto kam zumindest ohne Probleme vorbei.
Meines Wissens nach ist die Mindest-Restfahrbreite auf 3,05m festgelegt.
Ich werde anhand der Kreidezeichnung noch einmal nachmessen, aber meiner Schätzung zufolge waren noch gut und gerne 3,50m platz... Ist ein Einspruch sinnvoll?
Und was hat das Rechtsfahrgebot (§1 Abs. 2) damit zu tun? Weiter rechts ging nicht mehr!
Danke für schnelle Antworten!


























