Um mal ein paar Grundsätze klar zustellen:
Es gibt nur "Tatvorwurf stimmt" oder "Tatvorwurf stimmt nicht". Eine Strafe abmildern oder "halbieren", wegen "nur ein bisschen schuldig" ist wie ein halbes Kind wegen "nur ein bisschen schwanger" - gibt es nicht.
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"Ein Schild muss erkennbar sein" bedeutet nicht, dass das Schild bis zum letzten Pixel scharf sein muss, sondern ausschließlich, dass dessen Bedeutung und Wirkung erkennbar ist.
Ein Stoppschild ist aufgrund seiner achteckigen Form zweifelsfrei als solches erkennbar, auch wenn es verschneit ist.
Andreaskreuz, Dreieck mit Spitze nach unten, ... - kann alles weiß über lackiert sein, verliert nie seine Wirkung und Strafbarkeit bei Missachtung.
Mit blau und rechteckig ist das nicht ganz unähnlich, es gibt da nicht so sonderlich viel, dass man dessen Bedeutung missverstehen könnte.
Auch eine rein bauliche Ausführung der Straße kann ein zweifelsfrei zu identifizierender Bereich sein:
Keine getrennten Bereiche von Fahrbahn und Bürgersteig, Mülltonnen und Pflanzkübel mitten auf der "Fahrbahn" - da ist so ein blaues Schild eher nicht der Hinweis auf die nächste Autobahnausfahrt in 5 Kilometern Entfernung.
Dass man dies bei gefahrenen 50 km/h nicht alles schnell genug bemerkt, mag vielleicht so sein. Aber ob es so taktisch klug ist, einem Richter zu erzählen, dass man durch diese Unterführung, mit einer aus diesem Sichtwinkel zu vermutenden rechts-vor-links Situation, im Dunkeln und bei Regen mit 50 km/h durchzuziehen, ist vielleicht auch nicht die beste Idee.
Sich darauf zu berufen, dass bei einer derartigen Fahrweise (immerhin mittels einer Messung objektiv nachgewiesen!) Schilder "unsichtbar" werden, sollte man sich auch überlegen.
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Fehlende Bodenschwellen sind kein Anzeichen für eine nicht vorhandene "Spielstraße" - korrekt "verkehrsberuhigter Bereich".
Viele Anwohner haben Schwellen "weggeklagt", weil sie zu einer vermeidbaren Lärmbelästigung führen.
Viele Autofahrer haben Schwellen und auch Pflanzkübel "weggeklagt", weil sie ein Einbringen eines Hindernis in den fließenden Verkehr bedeuten.
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"ungewollter Ausrutscher" ist genau das, was als "einfache Fahrlässigkeit" juristisch bezeichnet wird, und das bedeutet dann die Regelstrafe.
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Dass man jahrelang unfallfrei und unauffällig unterwegs war, ist genau das, was der Gesetzgeber grundsätzlich von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet.
Es ist nichts, was positiv angerechnet wird. Keine Voreinträge bedeutet keine Verschärfung der Strafe.
Für den ersten Banküberfall einen Bonus bei der Strafe, weil man vorher noch nie eine Bank überfallen hat, wäre doch auch etwas merkwürdig.
Was die Übertretung an geht, wird fast immer nach dem Urteil des OLG Hamm VRS 6, 222 gerechnet - 10 km/h als strafbare Grenze bei vorgeschriebener Schrittgeschwindigkeit.
Bei "knapp 50" sind das rund 43 echte km/h, wird somit ein Tatvorwurf von ~+33 km/h (vielleicht etwas weniger) im Raum stehen.
Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog wären das 160 Euro Bußgeld (bei Gefährdung 195) plus 3 Punkte plus ein Monat Fahrverbot (+23,50 Gebühren und Auslagen).
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Einspruch ist immer möglich, aber hier sollte man seine Argumentation an den oben genannten Tatsachen (geltende Rechtsprechung) orientieren. Ohne Anwalt braucht man nicht antreten.
Eine eher laienhafte Argumentation könnte einem ganz gewaltig auf die Füße fallen. Sich irgendwie "entschuldigen" fällt einem immer auf die Füße.
Eine Entschuldigung für ein "nur versehentliches Handeln" IST ein wasserdichtes Tateingeständnis für den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit gem. §3 Bußgeldkatalog, genau das, was einem vorgeworfen werden wird.