Das ist der Grund, warum ich nicht mit "Privaten" arbeite - keine Sachlichkeit, sondern Verdrehungen und Polemik.
Wir sind hier im Schadensersatzrecht und einen Schadensersatzanspruch besteht nur auf den tatsächlichen Schaden, jedoch nicht auf alle Kosten, die ein Käufer oder Geschädigter produziert oder produziert hat.
Als Verständnisbeispiel:
Wenn ich bei Dir zu Gast bin und Dir den Fernseher vom Tisch werfe, dann bin ich schadensersatzpflichtig - ganz klar.
Neuer Fernseher
- logisch
Transportkosten
- logisch, aber nur so weit sie notwendig waren. Wenn Du als Hamburger Dir den Fernseher aus München liefern lassen möchtest, dann darfst Du das natürlich, es ist Dein freier Wille, der Dir nicht verboten ist.
Nur ersetzen muss ich Dir diese Kosten dann nicht mehr.
Ersatz Deines Schadens - ja,
Erfüllung Deiner Wünsche - nein.
Gutachterkosten nein.
Der Fernseher war durch mein Handeln erkennbar und von mir ohne Einrede oder Widerspruch ersetzt worden. Du kannst gern einen Gutachter beauftragen, der die Zerstörung amtlich neutral und objektiv bestätigt - nur für was musste dies gemacht werden - Dein Wunsch aber nicht meine Notwendigkeit und daher werde ich die Kosten dafür nicht tragen.
Anwalt nein.
Du kannst gern einen Anwalt beauftragen, um im Forderungsschreiben keine formalen Fehler zu machen - aber ohne dass ich vorher eine Forderung bestritten habe, ist der Anwalt nicht zur Durchsetzung notwendig und daher von mir auch nicht zu bezahlen.
...
Im Schadensersatzrecht gilt das Verursacherprinzip, wer Kosten verursacht, der hat sie auch zu tragen.
Wird ein Anwalt beauftragt dann verursacht das Kosten und wenn der Käufer diesen Anwalt ohne jede Notwendigkeit beauftragt, dann hat der Käufer diese Kosten verursacht und zu tragen.
Wenn der Käufer in Hamburg wohnt und sich einen Verkäufer in München sucht, dann hat dies - die große Entfernung und die damit verbundenen zusätzlichen Wegekosten wie Bahnfahrt zur Abholung des Fahrzeugs, Kraftstoffkosten für die Fahrt vom Verkäufer zum Wohnort, ... der Käufer durch seine Auswahl eines Münchner Verkäufers verursacht und hat somit diese Kosten zu tragen.
Recht ist nicht nur einseitig, sondern immer für beide Seiten gleichrangig. So wie der Geschädigte Ansprüche hat - hier auf Schadensersatz, so hat der Schädiger ("Täter") ebenso Rechte - hier gegen unberechtigte Forderungen oder gar Übervorteilung.
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten, nennt sich Schadensminderungsobliegenheit. Der Geschädigte bekommt vollständig seinen Schaden ersetzt, jedoch nicht Kosten, die nicht notwendiger Weise durch den Schädiger begründet sind.
Das Recht geht sogar so weit: Wenn ein Schaden bewusst erhöht wird,
- um den Schädiger "zu bestrafen", oder
- um sich am Schaden zu bereichern (ein Ausgleich für den Ärger muss raus kommen),
dann ist das eine strafbare Handlung:
Bei einem derartigen Verhalten verliert der Geschädigte sämtliche Ansprüche (hier: Du gibst den Wagen zurück, erhältst aber keinen Cent des Kaufpreises zurück, denn diesen (genauer: jeden) Anspruch hast Du aufgrund rechtswidrigem Verhalten verloren),
und obenauf meldet sich der Staatsanwalt wegen Nötigung, Betrug, ..., je nach dem, welches Verhalten konkret vorgelegen hat und dann mit einer deutlichen Strafverschärfung wegen "unberechtigter Selbstjustiz".
Auch wenn es in der Faust brennt, auch ein Verkäufer hat (Schutz-)Rechte, die beachtet werden müssen und um wieder zum Thema zurück zu kommen:
Zitat:
"Ein Autoverkäufer kann ein Auto mit verstecktem Mangel verkaufen. Nimmt es zwar zurück, aber "fast" alle entstandenen Kosten bleiben beim Käufer."
Kann ist hier der völlig falsche Begriff, der zu einer dann völlig falschen Interpretation führt.
Niemand ist verpflichtet, nach sämtlichen möglichen versteckten oder genauer: nicht sofort erkennbaren, nicht offensichtlichen Mängel vor einem Verkauf zu suchen.
Wer das behauptet, der sollte das durch Nennung des betreffenden BGB-§§ nennen - oder einfach selbst überlegen, ob man sich selbst bisher bewusst strafbar gemacht hat, weil man das selbst bisher nie beim Verkauf seines bisherigen Fahrzeugs gemacht hat.
Das BGB unterscheidet zu dem Zeitpunkt nicht zwischen einem privaten Verkäufer oder einem gewerblichen Händler. Eine dedizierte Pflicht gegenüber einem gewerblichen Händler gibt es nicht, alle Verkäufer werden gleich behandelt.
Bei einem "Unfallfahrzeug", bei dem diese Besonderheit nicht im Kaufvertrag genannt wurde, wird auch kein Unterschied zwischen gewerblichem Händler oder privatem Verkäufer gemacht - Rückgabe, früher als "Wandlung" bezeichnet
Abgesehen von der Änderung einiger Begriffe sind die weiterführenden Rechte beider Seiten die selben geblieben:
Der Käufer hat das Recht auf Erstattung der notwendigen Ausgaben (der notwendigen, nicht aller von ihm erzeugten).
Der Verkäufer hat das Recht auf Schutz vor Übervorteilung oder Bereicherungswunsch des Käufers.
Immer daran denken, auch Du bist ab und an Verkäufer und vermutlich auch ab und an Schädiger (Verursacher eines Schadens). Möchtest Du als "Täter" (so stellst Du den Verkäufer hier dar) nun jedwede Zahlungen vornehmen, die "das Opfer" (so stellst Du dich hier dar) von Dir verlangt?
Transportkosten, weil das Opfer den von Dir verschütteten Liter Milch aus Neuseeland hat einfliegen lassen?
Transportkosten, weil der Liter Milch aus München eingeflogen werden musste?
Transportkosten, weil der Liter Milch per Taxi angeliefert wurde?
Oder keine Transportkosten, weil der ohnehin zum Kauf von Milch einen entsprechenden Laden besuchen muss, somit keine Extrakosten aufgetreten sind und die Taxifahrt quer durch die Stadt sein privates Vergnügen war, was er gerne machen darf (hier ist "darf" korrekt), aber ganz sicher nicht von Dir erstattet werden muss?
Ebenso wie die Dir in Rechnung gestellte "Kostenpauschale" in Höhe von 30 Euro.
Schreibe doch bitte nicht, dass Du derartige Kosten erstatten würdest, wenn Du schadensersatzpflichtig wärst - wer soll das glauben?
Auch die Fragestellung, was Du falsch gemacht hast, ist doch nicht tatsächlich ernst gemeint?
Niemand hat den Vorwurf oder Anmerkung gemacht, dass von Dir Fehler begangen wurden. Du hast Dinge gemacht, die nicht schadensersatzpflichtig sind.
Das ist etwas deutlich anders als ein Fehler - mal ausgenommen, dass hier der Kauf bereits im Wunsch einer Rückgabe erfolgt ist.
So ziemlich jeder macht Dinge bzw. tätigt Ausgaben unmittelbar nach einem Autokauf, die bei einer späterer Rückgabe nicht oder nicht vollumfänglich erstattet werden. Derartige Dinge nun als Strafe für eigene Fehler zu sehen oder darzustellen, das ist Dir unbenommen, sollte aber auch verständlich sein, dass mit dem Verlassen der Stammtischkante dann doch schon Nachteile oder zumindest der Wunsch nach so wenig wie möglich Kontakt mit Dir wegen Unsachlichkeit Deinerseits zu erwarten sind.
Auch bekannt als "Waldformel", so wie man hinein, so kommt es heraus. Wenn Du unsachlich und polemisch angesprochen wirst, dann reagierst Du auch nicht mit besonders geöffneten Armen, großer Empathie und gesteigertem Interesse, diesem Menschen zu helfen. Geschweige denn auch noch Zahlungen zu leisten, zu denen Du nicht mal verpflichtet bist.
Wenn Du in diese Art mit dem Autohaus "verhandelt" hast, dann ist es doch klar, warum die nur noch sehr kurz angebunden sind und jedweden Kontakt auf das unbedingt notwendige Mindestmaß reduzieren.
Wichtiger Hinweis:
Dies waren alles Beispiele, die ich zur Erläuterung der juristischen Hintergründe benutzt habe.
Welche Deiner Forderungen nun berechtigt sind und erstattet werden müssen, oder ohne Erstattungsanspruch bleiben, dass kann ich nicht sagen, weil viele Details von Dir nicht genannt wurden. Du wirst sie auch nicht nennen können, weil sie Dir (Laie) nicht als erwähnenswert erscheinen.
Ebenso sind Darstellungen von Dir immer "gefärbt". Als Betroffener, der sich auch noch massiv hintergangen und vom Gesetzgeber benachteiligt fühlt, kann man nicht mit der notwendigen Objektivität seine eigene Situation darstellen.
Das ist alles kein Vorwurf, sondern ein völlig normales menschliches Verhalten. Nur lässt sich auf einer derartigen Basis, ohne weitere Informationen, wie zB. viele Details und auch Schreiben der Gegenseite keine konkrete Hilfestellung geben.
Allerdings sollte Dir eine halbwegs korrekte Einschätzung anhand der genannten Rechtslage mit Beispielen möglich sein. Inkl. der Einschätzung, ob da ein Anwalt prüfen sollte oder die Kosten für den Anwalt (Selbstbeteiligung der Rechtsschutz) höher sein könnten, als Beträge, die der noch mit tatsächlich vorhandener Chance einfordern könnte.
Auch weil eine weitergehende Beratung die Grenze der noch zulässigen allgemeinen Erörterung in öffentlichen Medien gem. dem Rechtsdienstleitungsgesetz überschreitet.
Abschließend
Zitat:
"Ich dachte ich geh extra zu Händler damit mir sowas nicht passiert."
Klassische Fehleinschätzung aufgrund mangelhafter Informationsbeschaffung vorher. Allein schon der Begriff des "verdeckten Mangels" sollte doch erkennen lassen, dass der eben nicht so leicht zu finden ist und nicht zwingend von einem Verkäufer gefunden werden muss - schon garnicht, wenn der nicht mal verpflichtet ist, danach zu suchen.
Bei einem gewerblichen Händler hat man ausschließlich eine doch deutlich erhöhte Sicherheit, weil der nicht (ganz so einfach) die Sachmangelhaftung ausschließen kann und dass er bei oft ausreichendem wirtschaftlichen Hintergrund auch den gezahlten Kaufpreis bei einer Rückgabe zurückerstatten kann.
Zitat:
"Wo kann ich den ein gebrauchtes Auto kaufen und sicher gehen das das ok ist?"
Nirgends,
das gibt es nicht mal bei einem Neuwagen, sonst gäbe es doch keine Herstellergarantie.
Bei der Garantie wird nicht garantiert, dass der Wagen mängelfrei ist, sondern dass auftretende Mängel kostenlos beseitigt werden. Wenn etwas mängelfrei ist, dann bräuchte es doch keine freiwillige, dennoch verbindliche Zusage (Versicherung) diese nicht vorhandenen Mängel kostenlos zu beseitigen.
Es würde keine (gesetzliche) Sachmangelhaftung notwendig sein, wenn es keine Sachmängel (bei einem Neuwagen) geben würde.
Gerade bei einem fabrikneuen Teil hat die Sachmangelhaftung die maximale Größe - 24 Monate und nicht reduzierbar - und ist nicht mal bei den Verschleißteilen (Bremse, Kupplung, ...) eingeschränkt oder reduziert.
Man bekommt von zwei unabhängigen Seiten (Hersteller und Gesetzgeber) die maximale mögliche, uneingeschränkte Zusicherung zur kostenlosen Beseitigung von Mängeln, und das nur, weil ein Neuteil sicher ohne Mängel ist - das widerspricht doch jeglicher Logik (und Mängelstatistik).
Und nun soll etwas, was schon als fabrikfrisches Neuteil nicht "sicher mängelfrei" ist, nach langer Benutzung, eingesetzter Alterung, eingesetztem Verschleiß, nicht unbedingt artgerechter Haltung (Überladung zur Urlaubszeit und dem Umzug, den Bordstein etwas zügig hoch gefahren, das Ampelrennen mit kaltem Motor, dem Überziehen von Inspektionsintervallen, ...) "sicher mängelfrei" sein?
Also einen besseren Zustand als ein fabrikfrischer Neuwagen haben und das von einem Vertragshändler, der nicht unwesentliche Einnahmen durch Garantiereparaturen an eben diesen Neuwagen hat?
Puh, das ist schon starker Tobak, aber ich belasse es mal bei dem sehr diplomatischen Begriff "naiv", auch wenn ich ein paar andere Begriffe zuerst im Kopf hatte.
Ja, ein Kauf bei einem Vertragshändler hat einige deutliche Vorteile, aber man sollte äußerst vorsichtig sein, sich darunter einen Mädchengeburtstag auf dem Ponyhof vor zu stellen, man könnte an mancher Stelle enttäuscht werden - Ponys sind nicht immer rosa, und weil ich ohnehin der böse Mann bin und wir in der passenden Jahreszeit sind:
Den Weihnachtsmann gibt es auch nicht.