Bekomme ich für meinen Pferdetransporter eine Sondrgenehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze einen DB 814, Baujahr 1986, der als Pferdetransporter, Sonder KFZ, zugelassen ist.
Benötige ich für den LKW, der nur zu Sportzwecken benutzt wird, eine Sondergenehmigung ?
Wenn ja: für jede Stadt? Fahre z. T. bis nach Frankfurt mit dem LKW ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
J. Schneider
Um eine Sondergenehmigung wofür soll es sich dabei handeln?
OK, mit dem anderen Post hat es sich geklärt, es handelt sich also um eine Sondergenehmigung zur Befreiung von der Umweltplakette.
Die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) besagt, daß Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht möglich sind. Hierunter fallen beispielsweise mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen und ähnliche Fahrzeuge (<- ähnliche Fahrzeuge wie Krankenwagen! Ich darf also!).
In Anhang 3 der Verordnung, der Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht aufführt, sind Pferdesportfahrzeuge zwar nicht explizit aufgeführt, es besteht jedoch die Möglichkeit eine Tages- oder Einzelausnahmegenehmigungen zum Anfahren von Turnierplätzen innerhalb von Umweltschutzzonen zu beantragen. Der Antrag ist an die zuständige Behörde (in kreisfreien Städten an die Stadt, in kreisangehörigen Städten an das zuständige Landratsamt) zu stellen. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall entschieden werden, dass eine Genehmigung erteilt wird. Erforderlich ist, dass eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung vorliegt, wonach kein technisch geeignetes Nachrüstsystem verfügbar ist (gemäß Verordnung geht Nachrüsten vor Ausnahmegenehmigung). Bei dem Antrag soll auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2 (35. BImSchV) hingewiesen werden, wonach überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner eine Ausnahmegenehmigung erfordert.
Unter diese Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen können die Fahrten zum Turnierplatz in Umweltzonen fallen, denn es sind unter anderem folgende Ausnahmen von den Verwaltungsbehörden anerkannt:
Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen
Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, etwa Reisebustour, Spezialfahrzeuge der Medienbranche, etc.
Mit Hinweis auf diese anerkannten Ausnahmetatbestände können nach Ansicht des Justitiariats der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) Einzelausnahmegenehmigungen zu erlangen sein.