Zu 100% auszuschließen, steht doch alles völlig zweifelsfrei aufgeführt.
Hier gibt es vier Tatbestandsmerkmale, die alle erfüllt sein müssen und schon das erste Merkmal nicht vorhanden ist.
Ob die anderen erfüllt sein könnten, müsste aufwändig geprüft werden. Kann man sich aber sparen, denn wenn auch nur einer fehlt, ist der Tatbestand nicht erfüllt:
- "Wer in der Absicht,"
An erster Stelle genannt bedeutet das eine zwingend primäre Ausrichtung auf den Beschiss selbst, alles andere im Ablauf ist nur Mittel zum Zweck, der sich entweder zufällig anbietet oder bewusst für den Beschiss aufgebaut wurde.
Sich bei einem Autoverkauf den Verkaufsertrag ein wenig aufzupolieren, ist keine primäre Ausrichtung zum Bescheißen, bei dem der Fahrzeugverkauf nur nebensächlicher, sich zufällig anbietendes Mittel zum Zweck des Bescheißens ist.
Aus und vorbei - kein Betrug.
Sollte hier ein erheblich verunfalltes Fahrzeug nur "verkaufsaufgefrischt" sein, in einer dunklen Halle und zufällig nicht für eine Probefahrt verfügbar aufgestellt gewesen sein und der Verkaufspreis deutlich überhöht zum tatsächlichen Fahrzeugwert stehen - dann sieht die Bewertung dieses Merkmals vermutlich anders aus.
Aber hier ist der für den strafrechtlichen Betrug notwendige, "unbedingte und primäre Ausrichtung auf das Bescheißen" nicht vorhanden.
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- "sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,"
In welcher Höhe ist denn hier ein Vermögensvorteil eingetreten? Hier muss objektiv nachgewiesen werden, dass der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis unter wahrheitsgemäßen Angaben auch nicht von jemand anderem bekommen hätte.
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- "das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,"
ist es das denn? Auch hier gilt wieder Objektivität, also nicht, dass man selbst den Wagen nie oder nur für 1.000 Euro weniger gekauft hätte; sondern ob der gezahlte Betrag unangemessen gegenüber dem Fahrzeugwert war (tatsächlich, inkl. Berücksichtigung des Unfallschadens).
Es mag vielleicht sein, dass man ursprünglich von einem Schnäppchen ausgegangen ist, was jetzt sich jetzt nicht mehr als "Schnäppchen", sondern nur noch "üblicher Preis" bedeutet.
Da es kein "Recht auf Schnäppchen" gibt, sondern nur auf einen marktüblichen Preis, gibt es hier auch keinen Vermögensnachteil.
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- "daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,"
Ist das denn hier?
War es tatsächlich ein Unfall;
war dies dem Verkäufer bekannt (vielleicht einem früheren Eigentümer passiert und der hat es bei seinem Verkauf an den jetzigen Verkäufer nicht genannt);
war der Unfall so schwer, dass der auch unter die Pflichtangaben fällt und hätte genannt werden müssen;
war dem Verkäufer seine Pflicht in dem konkreten Fall auch bekannt, oder konnte der Verkäufer zwar irrtümlich aber nachvollziehbar davon ausgehen, dass der Unfall wegen "Geringfügigkeit" nicht zu dem Pflichtangaben gehört?
Strafrecht ist kein Bauchgefühl, Gesetze sind fachspezifische Normen. So wie Betrug kein Bauchgefühl ist, sondern sehr hart normiert ist und man Gesetze nicht ohne entsprechendes Fachwissen interpretieren darf.
Das "Wer in der Absicht," sollte man nicht einfach so überlesen. Es ist keine Grußformel, um einen netten Einstieg zu haben, sondern ein Tatbestandsmerkmal, und da es an erster Stelle genannt wurde auch das Merkmal mit der höchsten Relevanz (Strenge) bei der Bewertung.