Bei den Antwort das Anwalts muss immer die Fragestellung beachtet werden. Für die Situation hier fehlen ein paar eventuell entscheidende Dinge, die dort nicht Situation waren:
Bei Werkverträgen (Reparaturen) kann die Sachmangelhaftung (ex. Gewährleistung)
auf ein Jahr reduziert werden, und es kann die Beweislastumkehr vollständig ausgeschlossen werden - dann ist der Kunde ab dem ersten Tag beweispflichtig.
Diese Einschränkungen müssen auch nicht im individuellen Vertrag oder Rechnung aufgeführt sein, es reicht (leider) vollkommen, wenn dies pauschal als Aushang oder in den Reparatur-AGBs aufgeführt ist.
Da hier von Ford auf bereits abgelaufene 14 Monate hingewiesen wurde, wird hier sehr wahrscheinlich eine Reduktion auf 12 Monate vorhanden sein.
Sollte man prüfen, bevor man mit dem Ausdruck des verlinkten Artikels einen größeren Aufstand macht.
Da es sich um eine Ford- und damit sehr wahrscheinlich Vertragswerkstatt handelt, sollte man allerdings auch prüfen, wie das mit einer eventuell vorhandenen Garantie ausschaut.
Vertragswerkstätten bieten bei vielen Arbeiten auch eine Herstellergarantie, die ab und an deutlich besser als die gesetzliche Sachmangelhaftung ist.
Und als letzte Möglichkeit ist da noch die Reparatur an der Wasserpumpe vor 8 Monaten. Sollte der aktuelle Motorschaden auf eine nicht korrekt ausgeführte Wasserpumpen-Reparatur zurückzuführen sein und "nur" ein Folgeschaden sein, dann läuft das über die Gewährleistung der WP-Reparatur.
Da 8 Monate allerdings mehr als 6 Monate sind, erübrigt sich eine Prüfung, ab die Beweislastumkehr ausgeschlossen wurde oder nicht, länger als 6 Monate ist das auch gesetzlich nicht. Damit trägt man hier die Beweislast, dass dem auch so ist, was ohne aufwändiges Gutachten mit dem Zerlegen des Motors kaum möglich ist.